Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen dem „Anbieter“, der Treffer OHG, vertreten durch Gertraud Treffer und Benedikt Treffer, Marktplatz 1, 85110 Kipfenberg, und dem jeweiligen „Kunden“. Sie gelten für sämtliche vom Anbieter angebotenen Lieferungen und Leistungen, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. Hierzu gehören insbesondere Beherbergungsleistungen, Restaurant- und Gastronomieleistungen, Veranstaltungen, Tagungen, Hochzeiten, private Feiern, Raumüberlassungen sowie damit verbundene Lieferungen, Neben- und Zusatzleistungen.

(2) „Kunden“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere Hotelgäste, Restaurantgäste, Veranstalter, Unternehmen und sonstige Personen oder Vertragspartner, die Leistungen des Anbieters buchen, bestellen oder in Anspruch nehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Bestandteil des jeweiligen Vertrages. Der Kunde wird vor oder bei Abschluss des Vertrages auf ihre Geltung hingewiesen und erhält die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Bereitstellung und der Hinweis können insbesondere durch Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einen Hinweis und eine Verlinkung bei einer Onlinebuchung, elektronische Bereitstellung sowie, soweit nach Art des Vertragsschlusses zulässig, durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder Hinweis am Ort des Vertragsschlusses erfolgen.

(4) Für Restaurant- und Gastronomieleistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls. Sie werden dem Kunden insbesondere durch einen deutlich sichtbaren Hinweis bzw. Aushang im Betrieb sowie durch einen Hinweis und eine elektronische Abrufmöglichkeit, insbesondere mittels QR-Code in der Speisekarte, zugänglich gemacht. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt sind, erklärt sich der Kunde mit Abschluss des jeweiligen Vertrages mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

(5) Bei Onlinebuchungen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Buchungsvorgangs elektronisch zugänglich gemacht. Soweit im jeweiligen Buchungsprozess vorgesehen, bestätigt der Kunde deren Geltung vor Abschluss der Buchung. Bei individuell vereinbarten Veranstaltungen, Tagungen, Feiern und vergleichbaren Leistungen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot, der Buchung oder dem Vertrag elektronisch oder in Textform zur Verfügung gestellt.

(6) Individuell zwischen Anbieter und Kunde getroffene Vereinbarungen sowie ausdrücklich vereinbarte besondere Buchungs-, Tarif-, Stornierungs- oder Veranstaltungsbedingungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

(7) Der Einbeziehung entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote und Preisanpassungen

(1) Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Je nach Art der Leistung kann die Annahme insbesondere durch Buchungs- oder Auftragsbestätigung, ausdrückliche mündliche oder schriftliche Bestätigung, elektronische Bestätigung, Entgegennahme einer Bestellung oder tatsächliche Leistungserbringung erfolgen. Bei Restaurantleistungen kommt der Vertrag insbesondere mit Annahme der Bestellung zustande.

(2) Bei Hotelbuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Gruppen- oder Firmenbuchungen kommt der Vertrag grundsätzlich mit Bestätigung der Buchung durch den Anbieter zustande. Eine Buchung oder Bestellung des Kunden ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbindlich. Auftragsund Buchungsbestätigungen können elektronisch, in Textform oder - soweit nach Art des Geschäfts üblich - mündlich erfolgen.

(3) Die in Angeboten des Anbieters genannten Preise gelten, soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, für einen Zeitraum von 7 Tagen ab Angebotseingang. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Anbieter vor, Preise neu zu kalkulieren.

(4) Für bereits abgeschlossene Verträge behält sich der Anbieter das Recht vor, für einen ab ca. 4 Monaten in der Zukunft liegenden Leistungszeitpunkt eine Nachkalkulation vorzunehmen, um nach Vertragsschluss eingetretene Kostensteigerungen abzudecken. Dies gilt auch für über einen Jahreswechsel geschlossene Verträge.

(5) Der Kunde wird über etwaige Preisanpassungen unverzüglich informiert, sobald eine aussagekräftige Nachkalkulation aufgrund der Kostensteigerungen möglich ist. Preiserhöhungen gelten bei bereits geschlossenen Verträgen als akzeptiert, sofern der Kunde nicht binnen 14 Tagen nach Mitteilung widerspricht. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs besteht für beide Parteien das Recht zur außerordentlichen Beendigung des betroffenen Vertrages, soweit gesetzlich zulässig.

§ 3 Leistungen, Veranstaltungen, Gruppen- und Firmenbuchungen

(1) Der Anbieter erbringt die jeweils vereinbarten Leistungen in den ihm zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Flächen. Dies umfasst Innen- und Außenflächen. Die Überlassung von Veranstaltungsräumen ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, mit einem Gastronomie-, Catering-, Tagungs- oder sonstigen Leistungspaket des Anbieters verbunden.

(2) Im Rahmen von Veranstaltungen können Übernachtungen gesondert gebucht oder Zimmerkontingente bis zu einem vereinbarten Stichtag blockiert werden. Eine Blockierung endet mit Ablauf des vereinbarten Stichtags ohne weitere Rücksprache, sofern die Zimmer nicht verbindlich reserviert wurden. Für verbindlich reservierte Zimmer gelten die vereinbarten Hotelbzw. Veranstaltungsstornobedingungen.

(3) Veranstaltungszeiten, Auf- und Abbauzeiten, Räume, Leistungen und sonstige organisatorische Vorgaben ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. individuellen Vereinbarung.

(4) Erfolgt eine Buchung durch ein Unternehmen, einen Veranstalter oder einen sonstigen Vertragspartner für mehrere Personen, bleibt der buchende Vertragspartner im vereinbarten Umfang zur Zahlung der von ihm gebuchten bzw. übernommenen Leistungen verpflichtet, unabhängig davon, welche der benannten Personen die jeweilige Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt.

(5) Der buchende Vertragspartner ist verpflichtet, den von ihm angemeldeten Gästen und Teilnehmern die für deren Aufenthalt oder Teilnahme relevanten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige Haus-, Sicherheits-, Ruhe- und Veranstaltungsregeln in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(6) Änderungen von Namen, Teilnehmern, Zimmerbelegungen oder sonstigen Buchungsdaten bedürfen, soweit sie die vereinbarte Leistung betreffen, der Abstimmung mit dem Anbieter. Hierdurch entstehende Mehrkosten oder zusätzliche Leistungen können gesondert berechnet werden.

§ 4 Preise, Zahlung, Fälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für die von ihm in Anspruch genommenen, bestellten oder vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Anbieters gegenüber Dritten.

(2) Soweit nicht ausdrücklich Zahlung auf Rechnung, Vorauszahlung oder eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, ist die Vergütung mit Erbringung der jeweiligen Leistung bzw. bei Beendigung des Aufenthalts, Restaurantbesuchs oder der Veranstaltung zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig. Der Anbieter ist berechtigt, während eines laufenden Aufenthalts oder einer Veranstaltung bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und deren Zahlung zu verlangen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(3) Unbare Zahlungsmöglichkeiten werden grundsätzlich bevorzugt. Ein Anspruch des Kunden auf die Annahme von Bargeld besteht nicht. Der Anbieter ist berechtigt, Bargeldzahlungen im Einzelfall zu akzeptieren. Maßgeblich sind die jeweils vom Anbieter angebotenen bzw. zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsmöglichkeiten.

(4) Soweit Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde und keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine eingeräumte Zahlung auf Rechnung begründet keinen Anspruch des Kunden darauf, dass auch zukünftige Leistungen auf Rechnung erbracht werden.

(5) Soll die Rechnung für einen Gast ganz oder teilweise von einem Unternehmen, Arbeitgeber, Veranstalter oder sonstigen Dritten übernommen werden, bedarf dies der vorherigen Vereinbarung bzw. Bestätigung durch den Anbieter. Eine Kostenübernahme gilt ausschließlich in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang. Insbesondere begründet die Übernahme der Übernachtungskosten nicht automatisch eine Übernahme von Restaurantleistungen, Getränken, Zusatzleistungen, Verlängerungsnächten, Schäden, außergewöhnlichen Verschmutzungen, Bearbeitungsgebühren oder sonstigen vom Gast verursachten Zusatzkosten. Nicht von der Kostenübernahme erfasste Beträge sind vom Gast bzw. jeweiligen Leistungsempfänger selbst zu bezahlen.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, soweit dies vereinbart wurde oder aufgrund von Art und Umfang der Buchung, der Veranstaltung oder sonstiger sachlicher Umstände gerechtfertigt ist. Vereinbarte Vorauszahlungen, Anzahlungen und Sicherheitsleistungen sind zu den jeweils vereinbarten Terminen fällig.

(7) Leistet der Kunde eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig, gelten für den Eintritt des Zahlungsverzugs die gesetzlichen Vorschriften. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzug ohne vorherige Mahnung vorliegen, bedarf es keiner gesonderten Zahlungserinnerung oder Mahnung. Ab Eintritt des Verzugs ist die ausstehende Geldschuld zu verzinsen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(8) Ist der Schuldner kein Verbraucher, hat der Anbieter bei Eintritt des Zahlungsverzugs zusätzlich Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB.

(9) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Hierzu gehören insbesondere erforderliche und nach den gesetzlichen Vorschriften erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung und Forderungsbeitreibung. Die gesetzliche Verzugspauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(10) Der Anbieter ist bei bestehenden fälligen und nicht beglichenen Forderungen berechtigt, weitere oder zukünftige Leistungen von einer vollständigen Begleichung der offenen Forderungen oder einer angemessenen Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(11) Alle angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde.

(12) Der Kunde kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen des Anbieters aufrechnen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 5 Stornierung, Rücktritt, Nichtanreise und Nichtinanspruchnahme

A. Veranstaltungen, Tagungen und Feiern

(1)
Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von einem geschlossenen Vertrag bedarf, soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, der Zustimmung des Anbieters. Erfolgt diese nicht, sind insbesondere vereinbarte Raummieten sowie durch Dritte veranlasste bzw. nicht mehr vermeidbare Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervergabe nicht mehr möglich ist.

(2) Sofern zwischen Anbieter und Kunde ein Termin zum kostenfreien Rücktritt schriftlich oder in Textform vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungsoder Schadensersatzansprüche des Anbieters auszulösen. Das vereinbarte Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf des vereinbarten Termins.

(3) Leistungen sowie Reservierungen von Räumlichkeiten für Veranstaltungen jeglicher Art können, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, bis zu drei Monate vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt bzw. Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden.

(4) Findet eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Anbieters nicht statt, ohne dass der Anbieter dies zu vertreten hat, ist der Anbieter berechtigt, folgende Ansprüche geltend zu machen:

  • a) Bei einer Absage zwischen Buchung des Events und 91 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: Ersatz zumindest der bis dahin entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten.
  • b) Bei einer Absage zwischen 90 und 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin: 25 % der angebotenen Tagungspauschalen bzw. des Angebotspreises oder 25 % der vereinbarten Raummiete.
  • c) Bei einer Absage zwischen 29 und 15 Tagen vor dem Veranstaltungstermin: 50 % der angebotenen Tagungspauschalen bzw. des Angebotspreises oder 50 % der vereinbarten Raummiete.
  • d) Bei einer Absage zwischen 14 und 4 Tagen vor dem Veranstaltungstermin: 75 % der angebotenen Tagungspauschalen bzw. des Angebotspreises oder die vereinbarte Raummiete zuzüglich 50 % des entgangenen Speisenumsatzes gemäß der vertraglichen Vereinbarung.
  • e) Bei einer Absage von weniger als drei Tagen vor Veranstaltungsbeginn: vollständige Zahlung des vorab vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt bei pauschalierten Stornokosten der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(5) Werden Zimmer in Verbindung mit einer Veranstaltung oder Tagung gebucht und keine abweichenden Stornierungsbedingungen vereinbart, gelten dieselben Stornobedingungen und Kosten wie für die gebuchte Veranstaltung bzw. Tagung.

(6) Sind Zusatz-Events oder Leistungen von Drittanbietern in Verbindung mit einer Tagung oder Veranstaltung gebucht, gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen wie für die Veranstaltung. Für Drittleistungen können zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters gelten. Der Kunde ist verpflichtet, sich über die für die gebuchte Drittleistung geltenden Bedingungen zu informieren, soweit diese ihm zugänglich gemacht wurden.

(7) Bei einer Reduzierung der Teilnehmer- oder Gästezahl, die dem Anbieter bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn angezeigt wird, besteht ein Anspruch auf anteilige Minderung der Vergütung nach Maßgabe der Vereinbarung. Erfolgt die Anzeige zwischen 10 und 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn, verringert sich die Vergütung entsprechend der reduzierten Teilnehmerzahl zuzüglich 50 % der auf die nicht erscheinenden Teilnehmer entfallenden Vergütung. Bei einer Anzeige weniger als 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist die vollständig vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

B. Hotelbuchungen

(8)
Für die Stornierung von Hotelbuchungen gelten die bei Abschluss der jeweiligen Buchung vereinbarten Stornierungsbedingungen. Maßgeblich sind insbesondere die in der Buchungs- bzw. Reservierungsbestätigung ausgewiesenen Bedingungen. Abweichende Bedingungen einzelner Buchungstarife, Buchungsportale oder individuell getroffener Vereinbarungen gehen den allgemeinen Regelungen vor.

(9) Nimmt der Kunde das gebuchte Zimmer nicht in Anspruch, ohne die Buchung entsprechend den vereinbarten Stornierungsbedingungen rechtzeitig storniert zu haben (Nichtanreise/No-Show), bleibt der Anspruch des Anbieters auf die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der vereinbarten Stornierungsbedingungen und der gesetzlichen Vorschriften bestehen. Ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung werden angerechnet, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(10) Bei einer Buchung über mehrere Übernachtungen berechtigt eine Nichtanreise am ersten Anreisetag den Anbieter, die Reservierung für die nachfolgenden Übernachtungen aufzuheben und die Zimmer anderweitig zu vergeben, sofern der Kunde den Anbieter nicht rechtzeitig darüber informiert, dass die Anreise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Zahlungsansprüche des Anbieters aus der Nichtinanspruchnahme bleiben hiervon unberührt.

(11) Reist der Kunde nach Beginn des gebuchten Aufenthalts vorzeitig ab oder nimmt er einzelne gebuchte Übernachtungen oder Leistungen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf eine kostenfreie Verkürzung des Aufenthalts oder Erstattung bereits geschuldeter Vergütung. Maßgeblich sind die vereinbarten Stornierungsbedingungen und gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen sowie eine etwaige anderweitige Vermietung werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(12) Eine verspätete Anreise, vorzeitige Abreise oder Nichtinanspruchnahme einzelner gebuchter Leistungen begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Änderung des vereinbarten Buchungspreises.

C. Vorauszahlungen bei Stornierung

(13)
Wurde für eine Buchung eine Vorauszahlung geleistet und wird die Buchung durch den Kunden storniert, wird die Vorauszahlung zunächst auf die nach den vereinbarten Stornierungsbedingungen geschuldeten Stornokosten angerechnet.

(14) Verbleibt nach Abzug der geschuldeten Stornokosten ein Guthaben zugunsten des Kunden, kann dieses in voller Höhe auf einen späteren Aufenthalt beim Anbieter angerechnet werden.

(15) Wünscht der Kunde stattdessen die Auszahlung des verbleibenden Guthabens, wird für die erforderliche manuelle Rückabwicklung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 % des auszuzahlenden Guthabens erhoben und mit diesem verrechnet. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter durch die Rückabwicklung kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; in diesem Fall ist die Bearbeitungspauschale entsprechend herabzusetzen oder entfällt vollständig. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

D. Restaurantreservierungen

(16)
Restaurantreservierungen sind hinsichtlich der vereinbarten Personenzahl und Reservierungszeit verbindlich. Wesentliche Änderungen der Personenzahl sowie eine absehbare Verspätung sind dem Anbieter möglichst frühzeitig mitzuteilen.

(17) Bei erheblicher Verspätung ohne entsprechende Mitteilung ist der Anbieter nicht verpflichtet, den reservierten Tisch für die gesamte ursprünglich vorgesehene Reservierungsdauer freizuhalten. Der Anbieter ist berechtigt, den Tisch nach angemessener Wartezeit anderweitig zu vergeben.

(18) Für ausdrücklich als kostenpflichtig vereinbarte Reservierungen, besondere Arrangements, Menüs, Veranstaltungen oder Reservierungen, für die gesonderte Stornierungs- oder No-ShowBedingungen vereinbart wurden, gelten die bei der jeweiligen Reservierung mitgeteilten Bedingungen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen einer vom Kunden zu vertretenden Nichtinanspruchnahme ausdrücklich bestellter oder bereits vorbereiteter Leistungen bleiben unberührt.

E. Rücktritt des Anbieters

‍(19)
Der Anbieter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn höhere Gewalt oder andere vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Anbieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Anbieters zuzurechnen ist.

(20) Bei berechtigtem Rücktritt des Anbieters entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, soweit der Anbieter den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 6 Bereitstellung, Belegung und Nutzung der Hotelzimmer

(1) Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers oder einer bestimmten Zimmernummer, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Anbieter ist berechtigt, ein anderes Zimmer derselben oder einer höheren Zimmerkategorie zuzuweisen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

(2) Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden am vereinbarten Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine frühere Bereitstellung besteht nicht, sofern ein früherer Check-in nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Am vereinbarten Abreisetag ist das Zimmer spätestens bis 11:00 Uhr vollständig zu räumen und dem Anbieter einschließlich des ausgehändigten Zimmerschlüssels zurückzugeben. Bei einer Überschreitung der Check-out-Zeit um mehr als 15 Minuten ist der Anbieter berechtigt, den zum jeweiligen Zeitpunkt regulär angebotenen Preis für einen Late-Check-out zu berechnen. Bei einer Überschreitung der Check-out-Zeit um mindestens eine Stunde, somit ab 12:00 Uhr, ist der Anbieter berechtigt, den vereinbarten Zimmerpreis für eine weitere Übernachtung in voller Höhe zu berechnen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen einer hierdurch verursachten Beeinträchtigung oder Unmöglichkeit einer nachfolgenden Belegung, bleiben unberührt.

(4) Hotelzimmer dürfen höchstens mit der bei der Buchung angegebenen bzw. vom Anbieter bestätigten Anzahl von Personen belegt werden. Eine Überschreitung der vereinbarten oder für das jeweilige Zimmer zulässigen Belegungszahl bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters. Sämtliche übernachtenden Personen sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

(5) Die Aufnahme zusätzlicher oder nicht angemeldeter Übernachtungsgäste ist ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet. Werden zusätzliche Personen aufgenommen, ist der Anbieter berechtigt, die hierfür geltenden Übernachtungs-, Personen-, Frühstücks- und sonstigen Zusatzentgelte nachzuberechnen. Überschreitet die tatsächliche Belegung die zulässige Höchstbelegung oder bestehen sicherheits-, brandschutz- oder betriebsbedingte Gründe, kann der Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Personen verweigern bzw. deren anderweitige Unterbringung verlangen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde, soweit er die unzulässige Belegung zu vertreten hat.

(6) Eine Überlassung des Zimmers an Dritte oder Untervermietung ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.

(7) Zimmer, Einrichtungen und sonstige zur Verfügung gestellte Gegenstände sind pfleglich und ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Kunde hat beim Verlassen des Zimmers zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden sowie unnötigen Energie- oder Wasserverbrauch zu vermeiden.

(8) Die ausgehändigten Zimmerschlüssel sind Bestandteil einer zentralen Schließanlage des Hotelgebäudes und können neben dem jeweiligen Hotelzimmer auch Eingangstüren oder andere gemeinschaftlich genutzte Zugänge öffnen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verlust eines Zimmerschlüssels aus Sicherheitsgründen den Austausch von Schließzylindern, Schlüsseln oder weiteren Bestandteilen und, soweit erforderlich, auch eines wesentlichen Teils oder der gesamten Schließanlage erforderlich machen kann. Hierdurch können erhebliche Kosten entstehen.

(9) Der Verlust eines Zimmerschlüssels ist unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde den Verlust zu vertreten, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für die hierdurch erforderlichen und angemessenen Kosten. Dies umfasst insbesondere Ersatzschlüssel, den Austausch betroffener Schließzylinder sowie, soweit aufgrund der konkreten Sicherheitsgefährdung erforderlich, den Austausch weiterer Teile oder der gesamten Schließanlage. Eine Weitergabe des Zimmerschlüssels an unbefugte Dritte ist nicht gestattet.

(10) Wird ein Zimmerschlüssel bei Abreise nicht ordnungsgemäß zurückgegeben oder vom Kunden versehentlich oder vorsätzlich mitgenommen, ist dieser unverzüglich und auf eigene Kosten an den Anbieter zurückzuführen. Der Anbieter ist berechtigt, eine geeignete und nachverfolgbare Versand- oder Rückführungsart zu verlangen. Sämtliche hierdurch entstehenden erforderlichen Versand-, Kurier-, Organisations- und sonstigen Kosten trägt der verantwortliche Kunde. Eine Mitteilung über den Verbleib des Schlüssels ersetzt dessen tatsächliche Rückgabe nicht.

(11) Solange sich ein nach Beendigung des Aufenthalts nicht zurückgegebener Schlüssel ungesichert im Besitz des Kunden oder eines Dritten befindet oder sein Verbleib ungeklärt ist, kann die sichere Neuvermietung des betreffenden Zimmers ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt sein. Dies gilt insbesondere, weil mit dem Schlüssel weiterhin Zugang zum Zimmer und gegebenenfalls zu weiteren Bereichen des Hauses möglich ist und einem nachfolgenden Gast nicht zugemutet werden kann, ein Zimmer zu beziehen, zu dem sich ein weiterer funktionsfähiger Schlüssel unkontrolliert im Umlauf befindet.

(12) Kann das betreffende Zimmer aufgrund der vom Kunden zu vertretenden Nichtrückgabe, des Verlustes oder des ungeklärten Verbleibs des Schlüssels aus Sicherheitsgründen nicht oder nicht zumutbar anderweitig vermietet werden, hat der verantwortliche Kunde den hierdurch entstehenden Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Der ersatzfähige Schaden kann insbesondere den entgangenen Beherbergungsumsatz für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Schlüssels oder bis zur anderweitigen Wiederherstellung einer sicheren Vermietbarkeit des Zimmers umfassen. Für die Berechnung kann der für das betreffende Zimmer im jeweiligen Zeitraum maßgebliche Übernachtungspreis zugrunde gelegt werden, soweit ein entsprechender Schaden entstanden ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(13) Der Anbieter ist bei Verlust, ungeklärtem Verbleib oder einem hierdurch begründeten Sicherheitsrisiko berechtigt, unverzüglich die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen. Einer vorherigen Zustimmung des Kunden oder dessen Versicherung bedarf es nicht. Weitergehende Ansprüche des Anbieters, insbesondere hinsichtlich der in Abs. 8 und 9 geregelten Kosten für Ersatzschlüssel, Schließzylinder sowie erforderlichenfalls weitere Teile oder die gesamte Schließanlage, bleiben ausdrücklich unberührt.

(14) Die spätere Rückgabe eines zuvor nicht ordnungsgemäß zurückgegebenen Schlüssels schließt Ansprüche wegen eines zwischenzeitlich entstandenen Nutzungsausfalls, erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen oder sonstiger bereits entstandener Schäden und Aufwendungen nicht aus.


(15) Die dem Kunden überlassenen Hotel-, Zimmer- und sonstigen Schlüssel einschließlich daran angebrachter elektronischer Ortungs- oder Auffindungshilfen, insbesondere Apple AirTags oder vergleichbarer Bluetooth-Tracker, bleiben jederzeit Eigentum des Anbieters. Der Kunde darf am Schlüssel angebrachte Ortungs- oder Auffindungshilfen nicht entfernen, deaktivieren, beschädigen, manipulieren oder vom Schlüssel trennen. Hierdurch entstehende erforderliche Kosten und Schäden können dem hierfür verantwortlichen Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.

(16) Derartige Ortungs- oder Auffindungshilfen dienen ausschließlich der Sicherung und Wiederauffindung des Eigentums des Anbieters und nicht der laufenden Überwachung oder Ortung von Gästen. Eine Standortabfrage bzw. Ortung erfolgt grundsätzlich nur anlassbezogen, insbesondere wenn ein Schlüssel nach dem Check-out nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wurde, als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, sein Verbleib ungeklärt ist oder ein vergleichbarer konkreter Anlass zur Wiederauffindung des Schlüssels besteht.

(17) Gegenstand der Ortung ist ausschließlich der im Eigentum des Anbieters stehende Schlüssel bzw. die daran befestigte Ortungshilfe. Soweit sich aus der Position des Schlüssels mittelbar Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort einer Person ergeben können, erfolgt eine entsprechende Verarbeitung ausschließlich im erforderlichen Umfang zum Zweck der Wiederauffindung, Sicherung und Rückführung des Schlüssels sowie gegebenenfalls zur Wahrung oder Durchsetzung hiermit zusammenhängender berechtigter Ansprüche. Mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Schlüssels entfällt der Anlass für eine Ortung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Aufenthalt.

(18) Der Anbieter und seine Beauftragten sind berechtigt, ein Hotelzimmer bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch während des Aufenthalts zu betreten. Dies gilt insbesondere bei technischen Störungen, notwendigen Reparatur- oder Wartungsarbeiten, Gefahr im Verzug, begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen Hausordnung oder AGB sowie zur Durchführung vereinbarter oder betriebsnotwendiger Reinigungs- und Serviceleistungen.

§ 7 Schäden, außergewöhnliche Verschmutzungen, Rauchverbot, Diebstahl und Schadensabwicklung

A. Allgemeine Verantwortlichkeit und Schadensbeseitigung

(1)
Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft an Gebäuden, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Inventar oder sonstigem Eigentum des Anbieters verursacht. Soweit der Kunde für Schäden einzustehen hat, die durch seine Begleitpersonen, Besucher oder sonstige ihm zurechenbare Personen verursacht werden, gilt dies entsprechend.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, erforderliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sowie notwendige Reparatur-, Instandsetzungs-, Reinigungs-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmaßnahmen ohne schuldhaftes Zögern zu veranlassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Hotel-, Restaurant- oder Veranstaltungsbetriebs, zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit, aus hygienischen Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.

(3) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, vor Durchführung erforderlicher Maßnahmen einen Kostenvoranschlag einzuholen, dem Kunden vorzulegen oder dessen Zustimmung abzuwarten. Die erforderlichen und angemessenen Kosten werden dem hierfür haftenden Kunden bzw. Schadensverursacher in Rechnung gestellt.

(4) Zur Sicherung und unmittelbaren Regulierung berechtigter und fälliger Forderungen des Anbieters aus vom Kunden zu vertretenden Schäden, außergewöhnlichen Verschmutzungen, Verlusten, Ersatzbeschaffungen, Bearbeitungsgebühren oder sonstigen Schadenspositionen behält sich der Anbieter vor, Beträge bis zu 500,00 Euro unmittelbar über ein für die Buchung oder den Aufenthalt hinterlegtes unbares Zahlungsmittel, insbesondere eine Kredit- oder Debitkarte, einzuziehen, soweit die verwendete Zahlungsart, die hierfür erteilte Autorisierung sowie die gesetzlichen und zahlungsdienstrechtlichen Voraussetzungen dies zulassen. Einer erneuten Zustimmung des Kunden für den einzelnen Einzug bedarf es innerhalb einer wirksam erteilten Autorisierung nicht.

B. Rauchverbot, Verschmutzungen und Geruchsbelastungen

(5) Sämtliche Hotelzimmer des Anbieters sind Nichtraucherzimmer. Das Rauchen sowie die Verwendung von Tabakprodukten, E-Zigaretten und vergleichbaren Produkten ist in den Hotelzimmern ausdrücklich untersagt. Das Verbot gilt auch für das Rauchen aus geöffneten oder gekippten Fenstern eines Hotelzimmers heraus.

(6) Als außergewöhnliche Verschmutzungen gelten insbesondere erhebliche Verunreinigungen durch Lebensmittel, Getränke, Erbrochenes, Fäkalien, Urin, Blut oder sonstige Körperflüssigkeiten sowie außergewöhnliche Verschmutzungen durch Haustiere, insbesondere Tierhaare, Ausscheidungen oder sonstige tierbedingte Verunreinigungen. Gleiches gilt für sonstige Verschmutzungen, deren Beseitigung eine über die gewöhnliche Reinigung hinausgehende Behandlung erforderlich macht.

(7) Außergewöhnliche Geruchsbelastungen, insbesondere durch Rauchen, Tiere, Körperflüssigkeiten, übermäßigen Körper- oder Schweißgeruch oder andere vom Kunden bzw. ihm zurechenbaren Personen verursachte Geruchsquellen, können eine professionelle Geruchsneutralisierung erforderlich machen. Der Anbieter ist berechtigt, erforderliche Reinigungs-, Desinfektions-, Geruchsneutralisierungs- und sonstige Wiederherstellungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder geeignete Fachunternehmen zu beauftragen.

(8) Führt eine zunächst durchgeführte Reinigung, Spezialreinigung, Desinfektion oder Geruchsneutralisierung nicht zum erforderlichen Erfolg, bleiben die hierfür bereits entstandenen erforderlichen Kosten auch dann geschuldet, wenn anschließend weitere Maßnahmen erforderlich werden.

(9) Soweit aufgrund der Art oder Intensität einer Verunreinigung eine fachgerechte Reinigung oder Wiederherstellung nicht möglich, aus hygienischen Gründen nicht vertretbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist der Anbieter berechtigt, betroffene Gegenstände oder Materialien ersetzen bzw. erneuern zu lassen. Dies kann insbesondere Matratzen, Kopfkissen, Bettdecken und sonstige nicht ausreichend tiefenreinigungsfähige Textilien sowie Möbel, Einrichtungsgegenstände und Bodenbeläge betreffen.

(10) Bei Verunreinigungen von Holzfußböden kann der Anbieter, soweit zur fachgerechten Wiederherstellung erforderlich, insbesondere eine Tiefenreinigung, ein Abschleifen und eine Neubeschichtung sowie, sofern eine Wiederherstellung hierdurch nicht möglich ist, einen teilweisen oder vollständigen Austausch des betroffenen Bodenbelags veranlassen.

(11) Bei Verschmutzungen, Verfärbungen, Geruchsbelastungen oder sonstigen Beeinträchtigungen von Wänden ist der Anbieter berechtigt, die zur fachgerechten und optisch einheitlichen Wiederherstellung erforderlichen Reinigungs-, Vorbereitungs- und Malerarbeiten durchführen zu lassen. Ist eine lediglich punktuelle Ausbesserung technisch oder optisch nicht ausreichend, kann die vollständige betroffene Wandfläche gereinigt, vorbereitet und neu gestrichen bzw. beschichtet werden.

(12) Zusätzlich zu erforderlichen Reinigungs-, Wiederherstellungs- oder Ersatzkosten haftet der verantwortliche Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften für weitere durch die Verschmutzung oder Beschädigung verursachte Schäden. Hierzu können insbesondere Einnahmeausfälle aufgrund vorübergehender Nichtvermietbarkeit sowie erforderliche Mehrkosten für die anderweitige Unterbringung bereits gebuchter Gäste gehören.

C. Bearbeitungsaufwand

(13) Für die Bearbeitung außergewöhnlicher Verschmutzungen, Beschädigungen und sonstiger vom Kunden bzw. Schadensverursacher zu vertretender Schadensfälle erhebt der Anbieter eine Bearbeitungsgebühr nach dem tatsächlich entstehenden Bearbeitungsaufwand. Die Abrechnung kann insbesondere anhand der erforderlichen Arbeitszeit oder anhand der jeweils erforderlichen einzelnen Bearbeitungsmaßnahmen erfolgen.

(14) Die Bearbeitungsgebühr beträgt mindestens 50,00 Euro je erforderlicher Maßnahme bzw. Bearbeitungsvorgang. Werden zur Beseitigung oder Abwicklung eines Schadens mehrere voneinander getrennte Maßnahmen erforderlich, fällt die Bearbeitungsgebühr entsprechend für jede erforderliche Maßnahme bzw. jeden gesonderten Bearbeitungsvorgang an. Die Bearbeitungsgebühr betrifft ausschließlich den beim Anbieter entstehenden Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand. Kosten der eigentlichen Reinigungs-, Reparatur-, Wiederherstellungs-, Ersatz-, Entsorgungs-, Transport- oder sonstigen Maßnahmen sowie zusätzlich erforderliche Arbeitsleistungen, Fremdkosten und weitere Schadenspositionen werden hiervon nicht erfasst und können zusätzlich berechnet werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Bearbeitungsaufwand entstanden ist.

D. Nicht oder schwer ersetzbare Gegenstände

(15) Ist ein beschädigter, zerstörter, entwendeter oder fehlender Gegenstand nicht mehr regulär oder nicht mehr in gleicher Ausführung erhältlich, können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die zur Wiederherstellung eines vergleichbaren Zustands erforderlichen Kosten geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere bei Einzelstücken, Antiquitäten, Sonderanfertigungen und nicht mehr produzierten Gegenständen erforderliche Recherche- und Beschaffungsaufwendungen, Kosten einer erforderlichen Sonderanfertigung sowie erforderliche Mehrkosten für die Beschaffung eines gleichwertigen oder möglichst vergleichbaren Ersatzgegenstandes. Ist eine identische oder gleichwertige Wiederbeschaffung nicht möglich, können die erforderlichen Kosten einer angemessenen Ersatzlösung geltend gemacht werden.

E. Diebstahl, Entwendung und fehlendes Inventar

(16) Sämtliche in Hotelzimmern, Restaurant-, Veranstaltungs- und sonstigen Betriebsräumen befindlichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie sonstiges Eigentum des Anbieters dürfen, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet oder vereinbart, nicht entfernt oder mitgenommen werden.

(17) Stellt der Anbieter nach oder während eines Aufenthalts bzw. einer Veranstaltung das Fehlen von Inventar oder sonstigem Eigentum fest und ist der Verlust dem Kunden bzw. einer ihm zurechenbaren Person zuzuordnen, ist der Anbieter berechtigt, die erforderlichen Wiederbeschaffungs- und damit verbundenen weiteren erforderlichen Aufwendungen gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen.

(18) Abhängig von Art, Wert, Umfang und Umständen der Entwendung behält sich der Anbieter ausdrücklich vor, neben der zivilrechtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Strafanzeige zu erstatten. Die Entscheidung, ob neben einer Rechnungsstellung eine Strafanzeige erfolgt, liegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Anbieter.

F. Abwicklung mit dem Verursacher / Versicherungen

(19) Die Schadensabwicklung und Abrechnung erfolgt ausschließlich zwischen dem Anbieter und dem gegenüber dem Anbieter haftenden Kunden bzw. Schadensverursacher. Der Anbieter übernimmt über gesetzlich bestehende Verpflichtungen hinaus keine Schadensmeldung, Korrespondenz, Abstimmung oder sonstige Abwicklung mit Haftpflichtversicherungen oder anderen Versicherern des Kunden bzw. Schadensverursachers.

(20) Eine bestehende Versicherung sowie deren Prüfung, Deckungszusage oder Regulierung haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit berechtigter Ansprüche des Anbieters. Der Anbieter ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Durchführung erforderlicher Reparatur-, Instandsetzungs-, Reinigungs-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmaßnahmen eine Besichtigung, Freigabe oder Kostenübernahmeerklärung einer fremden Versicherung abzuwarten.

(21) Der Kunde bzw. Schadensverursacher ist selbst dafür verantwortlich, den Schaden seiner Versicherung anzuzeigen, erforderliche Unterlagen einzureichen und eine etwaige Erstattung durch seine Versicherung zu veranlassen.

G. Haftungsumfang

(22) Eine bestehende Haftpflicht- oder sonstige Versicherung des Kunden bzw. Schadensverursachers führt zu keiner Einschränkung seiner Haftung gegenüber dem Anbieter. Der Kunde bzw. Schadensverursacher bleibt im Umfang der gesetzlichen Haftung für die von ihm zu vertretenden Schäden und Kosten verantwortlich, unabhängig davon, ob, in welchem Umfang oder zu welchem Zeitpunkt eine Versicherung den Schaden prüft, reguliert oder eine Erstattung ablehnt.

§ 8 Hausrecht, Verhalten, Ruhezeiten und vorzeitige Beendigung

(1) Der Anbieter übt in sämtlichen Hotel-, Restaurant-, Veranstaltungs- und sonstigen Betriebsräumen sowie auf den zugehörigen Außenflächen das Hausrecht aus. Kunden, Gäste, Besucher und sonstige dem Kunden zurechenbare Personen haben berechtigten Anweisungen des Anbieters und seiner Mitarbeiter Folge zu leisten, soweit diese der Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Betriebs, dem Schutz anderer Gäste und Mitarbeiter oder der Einhaltung gesetzlicher, behördlicher oder betrieblicher Vorgaben dienen.

(2) Jeder Kunde hat sich so zu verhalten, dass andere Gäste, Anwohner, Mitarbeiter und sonstige Dritte nicht unzumutbar gestört, belästigt, gefährdet oder beeinträchtigt werden. Untersagt sind insbesondere erhebliche oder wiederholte Ruhestörungen, übermäßige Lautstärke, aggressives oder bedrohliches Verhalten, Beleidigungen, Belästigungen, Sachbeschädigungen sowie die Missachtung berechtigter Anweisungen des Anbieters oder seiner Mitarbeiter.

(3) Auf Terrassen, im Biergarten und auf sonstigen Außenflächen ist insbesondere während der Abend- und Nachtstunden auf Hotelgäste und Anwohner Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der jeweiligen Restaurant-, Ausschank- oder Veranstaltungszeiten kann der Anbieter die weitere Nutzung von Außenflächen untersagen oder von dort anwesenden Personen verlangen, diese unverzüglich zu verlassen. Dies gilt insbesondere für nach Betriebsschluss im Außenbereich verbleibende Hotel- oder Restaurantgäste sowie für Raucher. Lautes Reden, Rufen, Musikwiedergabe und sonstiges Verhalten, das geeignet ist, die Nachtruhe zu beeinträchtigen, ist zu unterlassen.

(4) Bei Veranstaltungen sind die vom Anbieter mitgeteilten Veranstaltungszeiten, Ruhezeiten und Vorgaben zur Lautstärke verbindlich einzuhalten. Der Anbieter ist berechtigt, insbesondere zu bestimmten Uhrzeiten eine Reduzierung der Musik-, Beschallungs- oder sonstigen Lautstärke zu verlangen sowie die Nutzung von Außenflächen einzuschränken oder zu beenden. Der Kunde bzw. Veranstalter hat auch seine Gäste, Musiker, DJs, Dienstleister und sonstigen von ihm hinzugezogenen Personen auf diese Vorgaben hinzuweisen und im Rahmen seiner Einflussmöglichkeiten für deren Einhaltung zu sorgen.

(5) Bei einem Verstoß ist der Anbieter berechtigt, den Verantwortlichen zur unverzüglichen Unterlassung bzw. Anpassung des Verhaltens aufzufordern. Wird einer solchen Aufforderung nicht oder nicht ausreichend Folge geleistet oder kommt es zu wiederholten Verstößen, kann der Anbieter weitere geeignete Maßnahmen treffen, insbesondere die Nutzung von Außenflächen beenden, Musik- oder Beschallungsanlagen einschränken oder einstellen, einzelne Personen ausschließen, Hausverbot erteilen oder bei erheblichen bzw. fortgesetzten Verstößen den Aufenthalt oder die Veranstaltung vorzeitig beenden.

(6) Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere Gewalt, Bedrohungen, erheblichen Gefährdungen, vorsätzlichen Sachbeschädigungen oder vergleichbaren Umständen, ist eine vorherige oder wiederholte Aufforderung nicht erforderlich.

(7) Muss ein Aufenthalt, Restaurantbesuch oder eine Veranstaltung aufgrund eines vom Kunden oder einer ihm zurechenbaren Person zu vertretenden erheblichen oder fortgesetzten Verstoßes vorzeitig beendet werden, begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung bereits geschuldeter Entgelte oder kostenfreie Stornierung noch nicht in Anspruch genommener vertraglicher Leistungen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(8) Entstehen dem Anbieter infolge eines schuldhaft verursachten Verstoßes zusätzliche Kosten oder sonstige ersatzfähige Schäden, können diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Personal-, Sicherheits-, Reinigungsoder sonstige erforderliche Aufwendungen sowie für Schäden, die daraus entstehen, dass behördliche oder gesetzliche Vorgaben trotz Aufforderung zur Unterlassung oder Verhaltensanpassung weiterhin schuldhaft missachtet werden. Soweit gesetzlich zulässig, gilt dies auch für dem Anbieter hierdurch unmittelbar auferlegte Bußgelder oder vergleichbare behördliche Kosten.

(9) Der Kunde erkennt die jeweils geltende Hausordnung des Anbieters an, soweit diese wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde, und hat im Rahmen seiner Einflussmöglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Gäste und Begleitpersonen diese beachten.

§ 9 Veranstaltungen, Dekoration, Auf- und Abbau sowie Veranstaltungstechnik

(1) Das Einbringen und Anbringen von Dekorationen, technischen Einrichtungen, Aufbauten, Schildern, Befestigungen und sonstigen Gegenständen bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters. Sämtliche eingebrachten Gegenstände müssen den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, insbesondere den Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen, entsprechen. Der Anbieter kann ungeeignete oder nicht genehmigte Gegenstände zurückweisen oder deren unverzügliche Entfernung verlangen.

(2) Befestigungen an Wänden, Decken, Böden, Türen, Fenstern, Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung vorgenommen werden. Nägel, Schrauben, Klammern, Klebstoffe, Klebebänder oder sonstige Befestigungsmittel dürfen insbesondere nicht verwendet werden, wenn hierdurch Beschädigungen, Rückstände oder sonstige Beeinträchtigungen entstehen können.

(3) Die Verwendung von Konfetti, Glitter, Streudekorationen, künstlichem Schnee, Reis, Blütenblättern oder vergleichbaren kleinteiligen bzw. schwer zu beseitigenden Materialien innerhalb der Gebäude oder auf den Außenflächen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Entsteht hierdurch ein erhöhter Reinigungsaufwand, werden erforderliche zusätzliche Reinigungs- und Bearbeitungskosten gesondert berechnet.

(4) Eingebrachte Dekorationen, Verpackungen, Aufbauten, technische Einrichtungen und sonstige Gegenstände sind spätestens bis zum vereinbarten Ende der Nutzungs- bzw. Abbauzeit vollständig zu entfernen und die genutzten Bereiche ordnungsgemäß zu hinterlassen. Erfolgt dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist der Anbieter berechtigt, erforderliche Arbeiten selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Die erforderlichen Personal-, Entsorgungs-, Transport-, Lager- und Bearbeitungskosten trägt der verantwortliche Kunde bzw. Veranstalter.

(5) Der Kunde bzw. Veranstalter ist für die von ihm oder seinen Gästen, Mitarbeitern oder beauftragten Dienstleistern eingebrachten Gegenstände verantwortlich. Der Anbieter übernimmt hierfür keine besondere Verwahrungs- oder Obhutspflicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(6) Der Kunde bzw. Veranstalter hat sicherzustellen, dass von ihm beauftragte Dienstleister, insbesondere DJs, Musiker, Dekorateure, Floristen, Fotografen, Techniker und sonstige externe Unternehmen, diese Bestimmungen sowie berechtigte Anweisungen des Anbieters beachten.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, den vorab vereinbarten Zeitplan einzuhalten. Gebuchte Zusatzaktivitäten müssen im vereinbarten zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Kann der Zeitplan durch ein vom Kunden zu vertretendes Verhalten nicht eingehalten werden, trägt der Kunde die daraus entstehenden erforderlichen Mehrkosten.

(8) Soweit der Anbieter technische Einrichtungen, insbesondere Bildschirme, Präsentations-, Ton-, Netzwerk- oder sonstige Veranstaltungstechnik zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet, die Eignung und Kompatibilität seiner eigenen Geräte, Datenträger, Anschlüsse, Adapter, Software und Dateien rechtzeitig vor der vorgesehenen Nutzung zu prüfen.

(9) Der Anbieter übernimmt keine Garantie dafür, dass kundeneigene Geräte, Software, Dateien, Anschlüsse oder sonstige technische Systeme mit der vorhandenen Technik kompatibel sind. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, erforderliche Adapter, Verbindungsmittel, Software, Zugangsdaten oder sonstige Hilfsmittel mitzuführen, sofern deren Bereitstellung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(10) Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen, Einschränkungen oder den Ausfall einer Präsentation oder sonstigen technischen Nutzung, soweit diese auf kundeneigenen Geräten, Dateien, Software, fehlenden Verbindungsmitteln, Bedienungsfehlern oder sonstigen vom Anbieter nicht zu vertretenden Umständen beruhen. Besondere technische Anforderungen oder für die Veranstaltung wesentliche Technik sind rechtzeitig vorher mitzuteilen und ausdrücklich zu vereinbaren.

§ 10 Speisen, Getränke, Allergene, besondere Ernährungsanforderungen und Fremdverpflegung

A. Allergene, Unverträglichkeiten und Ernährungsanforderungen

(1)
Der Anbieter informiert seine Gäste im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach den ihm vorliegenden Informationen über die Zusammensetzung der angebotenen Speisen und Getränke sowie über kennzeichnungspflichtige Allergene. Fragen zu Zutaten, Inhaltsstoffen und bekannten Allergenen werden nach bestem Wissen und auf Grundlage verfügbarer Produkt- und Herstellerinformationen beantwortet.

(2) Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes zugesichert wurde, übernimmt der Anbieter keine Garantie dafür, dass Speisen, Getränke, Zutaten oder einzelne Produkte vollständig frei von bestimmten Allergenen, Lebensmittelbestandteilen oder sonstigen Stoffen sind oder während Herstellung, Lagerung, Transport, Verarbeitung oder Zubereitung zu keinem Zeitpunkt mit solchen Stoffen in Kontakt gekommen sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Produkt, eine Zutat oder eine Speise aufgrund ihrer Rezeptur oder Herstellerangabe etwa als glutenfrei, laktosefrei, vegan, vegetarisch oder in sonstiger Weise für eine bestimmte Ernährungsform geeignet bezeichnet oder gekennzeichnet wird.

(3) In den Betriebs-, Lager-, Produktions- und Küchenbereichen werden unterschiedliche Lebensmittel und Allergene verarbeitet und gelagert. Trotz angemessener betrieblicher Sorgfalt kann ein unbeabsichtigter Kontakt, insbesondere durch Kreuzkontakt oder Spurenübertragung, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine Auskunft, dass eine Speise oder ein Produkt einen bestimmten Bestandteil nach Rezeptur oder Herstellerangabe nicht enthält, stellt deshalb keine Zusicherung dar, dass ein Kontakt während Herstellung, Transport, Lagerung oder Zubereitung vollständig ausgeschlossen war.

(4) Dies gilt insbesondere für Gäste mit Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten oder sonstigen gesundheitlich bedingten Ernährungseinschränkungen sowie entsprechend für besondere Ernährungsanforderungen aufgrund veganer oder vegetarischer Ernährung, persönlicher Überzeugungen oder religiöser Vorgaben. Der Anbieter gewährleistet keine vollständig getrennten Produktions-, Lager-, Zubereitungs-, Koch-, Back-, Frittier- oder Arbeitsbereiche und keine ausschließlich für bestimmte Ernährungsanforderungen verwendeten Arbeitsgeräte, Oberflächen oder sonstigen Betriebsmittel, sofern dies nicht ausdrücklich zugesichert wurde.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, bestehende Allergien, Unverträglichkeiten oder sonstige für die Auswahl und Zubereitung von Speisen wesentliche gesundheitliche Anforderungen vor der Bestellung deutlich mitzuteilen und bei Zweifeln vor dem Verzehr Rücksprache zu halten. Auf Grundlage der bereitgestellten Informationen entscheidet der Kunde eigenverantwortlich, ob eine angebotene Speise oder ein Getränk unter Berücksichtigung seiner individuellen gesundheitlichen, persönlichen oder religiösen Anforderungen für ihn geeignet ist.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, die Zubereitung oder Abgabe einer Speise für besondere Ernährungsanforderungen abzulehnen, wenn eine nach seiner Einschätzung erforderliche Trennung, Vermeidung von Kreuzkontakten oder sonstige sichere Umsetzung unter den vorhandenen betrieblichen Bedingungen nicht gewährleistet werden kann. Gesetzliche Informations-, Kennzeichnungs- und Sorgfaltspflichten sowie zwingende Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

B. Mitgebrachte Speisen, Getränke und Fremdcatering

(7)
Das Mitbringen, Verzehren oder Ausschenken eigener bzw. von Dritten bezogener Speisen und Getränke in Hotel-, Restaurant-, Veranstaltungs- und sonstigen Betriebsräumen sowie auf den Außenflächen ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Dies gilt insbesondere auch für Kuchen, Torten, Süßwaren sowie alkoholische und nichtalkoholische Getränke.

(8) Der Anbieter kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen und insbesondere ein angemessenes Service-, Kork-, Teller-, Bereitstellungs- oder sonstiges Entgelt vereinbaren. Eine erteilte Zustimmung gilt nur für die konkret vereinbarten Speisen, Getränke, Mengen und den jeweiligen Anlass.

(9) Die Einbindung externer Caterer oder sonstiger gastronomischer Dienstleister bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Der Anbieter kann diese insbesondere vom Nachweis erforderlicher gewerbe-, hygiene-, lebensmittel- oder sonstiger rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.

(10) Bei vom Kunden oder Dritten eingebrachten Speisen und Getränken ist der Kunde bzw. jeweilige Hersteller oder Lieferant für ordnungsgemäße Herstellung, Kennzeichnung, Verpackung, Transport, Kühlung, Lagerung, Haltbarkeit und hygienisch einwandfreien Zustand verantwortlich. Der Anbieter übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Verantwortung für Beschaffenheit, Inhaltsstoffe, Allergene, Haltbarkeit oder hygienischen Zustand eingebrachter Speisen und Getränke sowie für deren Herstellung und Behandlung vor Übergabe an den Anbieter.

(11) Auch wenn der Anbieter ausnahmsweise Zwischenlagerung, Kühlung, Bereitstellung, Portionierung oder Ausgabe mitgebrachter Speisen oder Getränke übernimmt, begründet dies keine Verantwortung für deren ursprüngliche Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit. Gesetzliche Sorgfalts- und Haftungspflichten hinsichtlich der tatsächlich übernommenen Tätigkeiten bleiben unberührt.

(12) Die Nutzung von Küchen, Kühlräumen, Lagerräumen, Arbeitsflächen, Geräten, Geschirr, Besteck oder sonstigen Betriebsmitteln des Anbieters durch Kunden oder externe Dienstleister ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Zusätzliche Reinigungs-, Entsorgungs-, Personal-, Energie-, Lager-, Bearbeitungs- oder sonstige Aufwendungen können dem verantwortlichen Kunden bzw. Veranstalter zusätzlich berechnet werden.

(13) Der Anbieter ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung zur Einbringung, Lagerung oder Ausgabe von Speisen und Getränken zu widerrufen bzw. deren weitere Verwendung zu untersagen, wenn konkrete hygienische, lebensmittelrechtliche, sicherheitsrelevante oder sonstige erhebliche betriebliche Bedenken bestehen.

C. Mitnahme von Speisen

‍(14)
Werden auf Wunsch des Kunden Speisen oder Speisereste zum späteren Verzehr mitgegeben oder verpackt, geht die Verantwortung für deren ordnungsgemäßen Transport, Aufbewahrung, Kühlung und rechtzeitigen Verzehr mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für Qualitätsbeeinträchtigungen, Verderb oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nach Übergabe insbesondere aufgrund nicht ausreichender Kühlung, ungeeigneter Lagerung, Transportbedingungen oder verspäteten Verzehrs entstehen und vom Anbieter nicht zu vertreten sind. Zwingende gesetzliche Haftungs- und lebensmittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 11 Haustiere

(1) Das Mitbringen und Unterbringen von Haustieren ist grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Anbieters oder bei Buchung eines ausdrücklich für die Mitnahme eines Haustieres vorgesehenen Tarifs gestattet. Ein Anspruch auf Aufnahme oder Unterbringung eines Haustieres besteht nicht. Der Anbieter ist berechtigt, die Zustimmung insbesondere von Art, Anzahl und Größe der Tiere, der gebuchten Zimmerkategorie oder sonstigen betrieblichen Umständen abhängig zu machen oder die Mitnahme abzulehnen.

(2) Für die Unterbringung eines Haustieres wird das zum Zeitpunkt der Buchung bzw. des Aufenthalts geltende gesonderte Entgelt berechnet. Dieses deckt die gewöhnliche Unterbringung und den üblichen Mehraufwand ab. Außergewöhnliche Verschmutzungen, Beschädigungen, Geruchsbelastungen oder sonstige durch das Tier verursachte zusätzliche Aufwendungen sind hiervon nicht umfasst und werden gesondert berechnet.

(3) Haustiere dürfen Betten, Bettwäsche, Sitzmöbel und sonstige für die unmittelbare Nutzung durch Gäste bestimmte textile Einrichtungsgegenstände nicht benutzen. Das Waschen, Duschen oder anderweitige Reinigen von Haustieren in Duschen, Waschbecken, Badewannen oder sonstigen sanitären Einrichtungen des Hotels ist nicht gestattet. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass durch das Tier keine vermeidbaren Verschmutzungen, Beschädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen entstehen.

(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von dem Tier keine erheblichen Störungen oder Gefährdungen für andere Gäste, Mitarbeiter oder Dritte ausgehen. Dies gilt insbesondere für anhaltenden Lärm, aggressives Verhalten, Verunreinigungen sowie sonstige erhebliche Beeinträchtigungen des Hotel- oder Restaurantbetriebs.

(5) Bei erheblichen oder wiederholten Störungen, Gefährdungen oder Verstößen ist der Anbieter berechtigt, die weitere Unterbringung oder den weiteren Aufenthalt des Tieres zu untersagen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für eine anderweitige Unterbringung zu sorgen. Bereits geschuldete Entgelte sowie vom Kunden zu vertretende Schäden oder Zusatzkosten bleiben geschuldet.

(6) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für die von seinem Tier verursachten Schäden und sonstigen ersatzfähigen Aufwendungen. Für außergewöhnliche Verschmutzungen, Geruchsbelastungen, Spezialreinigungen, Geruchsneutralisierungen, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Bearbeitungsaufwendungen und Belegungsausfälle gelten ergänzend die entsprechenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 12 Brandschutz und Sicherheitseinrichtungen

(1) Sämtliche Einrichtungen und Vorgaben zum Brand-, Gefahren- und Personenschutz sind zwingend zu beachten. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrten sowie Zugänge zu Feuerlösch-, Brandmelde- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen sind jederzeit freizuhalten und dürfen weder verstellt noch in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

(2) Rauchwarnmelder, Brandmelder, Feuerlöscher, Brandschutztüren, Notbeleuchtungen, Fluchtwegkennzeichnungen und sonstige Sicherheits- oder Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt, abgedeckt, abgeklebt, ausgeschaltet, manipuliert, beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für das Abdecken oder Manipulieren von Rauch- oder Brandmeldern, um das Rauchen in Hotelzimmern oder anderen Bereichen zu ermöglichen oder eine Alarmauslösung zu verhindern.

(3) Jede vorsätzliche oder fahrlässige Manipulation, Beschädigung oder Beeinträchtigung einer Brandschutz- oder Sicherheitseinrichtung stellt einen erheblichen Verstoß gegen diese AGB und die Hausordnung dar. Der Anbieter ist berechtigt, die unverzügliche Wiederherstellung zu veranlassen und bei erheblichem Verstoß nach Maßgabe des Hausrechts den Aufenthalt, Restaurantbesuch oder die Veranstaltung zu beenden und verantwortliche Personen des Hauses zu verweisen.

(4) Der Kunde haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für von ihm oder ihm zurechenbaren Personen schuldhaft verursachte Schäden und erforderliche Aufwendungen, insbesondere Kosten technischer Überprüfung, Wiederherstellung, Reparatur oder Austausch sowie erforderliche Einsätze von Fachunternehmen, Sicherheitsdiensten oder sonstigen Dritten. Weitergehende Schäden, insbesondere aufgrund Räumung, Betriebsunterbrechung oder vorübergehender Nichtnutzbarkeit von Räumen, bleiben unberührt.

(5) Soweit durch ein vom Kunden oder einer ihm zurechenbaren Person zu vertretendes Verhalten ein Fehlalarm oder vermeidbarer Einsatz von Feuerwehr, Rettungsdienst, Sicherheitsdienst oder sonstigen Einsatzkräften verursacht wird, können dem Verantwortlichen die dem Anbieter hierdurch entstehenden und nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Kosten in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für behördliche Einsatzkosten, soweit deren Weiterbelastung gesetzlich zulässig ist.

(6) Offenes Feuer, Kerzen, Pyrotechnik, Feuerwerk, Nebelmaschinen und sonstige Geräte oder Gegenstände, die Rauch, Feuer, erhebliche Wärme oder eine Beeinträchtigung von Brandmeldeoder Sicherheitseinrichtungen verursachen können, dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters verwendet werden. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden bzw. Veranstalter auf eigene Kosten einzuholen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Zustimmung des Anbieters ersetzt keine erforderliche behördliche Genehmigung.

§ 13 Parkplätze, Fahrzeuge und Ladeeinrichtungen

(1) Soweit der Anbieter Kunden und Gästen Parkplätze oder sonstige Abstellflächen für Fahrzeuge zur Verfügung stellt, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Ein Anspruch auf Bereitstellung, Freihaltung oder Reservierung eines Parkplatzes besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Durch die Bereitstellung kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Bewachung oder besondere Verwahrung des Fahrzeugs oder der darin befindlichen Gegenstände ist nicht verbunden.

(2) Die Nutzung der Park- und Abstellflächen erfolgt unter Beachtung der Beschilderung sowie der Verkehrs- und Sicherheitsregelungen. Fahrzeuge sind ausschließlich auf vorgesehenen Flächen und so abzustellen, dass Zufahrten, Rettungswege, Lieferbereiche, andere Stellplätze und Ladeeinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Anbieter haftet für Verlust oder Beschädigung abgestellter Fahrzeuge sowie darin befindlicher Gegenstände ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB. Insbesondere begründet die bloße Bereitstellung eines Parkplatzes keine Haftung für Schäden durch Dritte, Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Witterungseinflüsse oder sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Ereignisse.

(4) Stellplätze an Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind während der hierfür vorgesehenen Nutzungszeiten ausschließlich für Fahrzeuge bestimmt, die die Ladeeinrichtung tatsächlich zum Laden nutzen. Ein Blockieren eines Ladeplatzes ohne Ladevorgang ist nicht gestattet. Nach Beendigung des Ladevorgangs ist das Fahrzeug auf Aufforderung unverzüglich zu entfernen, sofern der Stellplatz für andere Ladevorgänge benötigt wird.

(5) Ein Anspruch auf Bereitstellung oder Nutzung einer Ladeeinrichtung besteht nicht. Dies gilt insbesondere bei belegten Ladeplätzen, technischen Störungen, Wartungsarbeiten, fehlender technischer Kompatibilität oder sonstigen betrieblichen Gründen. Nutzung und Abrechnung erfolgen nach individueller Vereinbarung bzw. zu den für den jeweiligen Ladevorgang mitgeteilten Konditionen.

(6) Die Nutzung der Ladeeinrichtung erfolgt ausschließlich mit hierfür geeigneten und technisch ordnungsgemäßen Fahrzeugen und Verbindungsmitteln. Der Anbieter übernimmt keine Garantie für jederzeitige Verfügbarkeit, störungsfreie Funktion, Ladeleistung, Ladedauer oder Kompatibilität mit einem bestimmten Fahrzeug. Für Schäden am Fahrzeug, dessen Batterie, Ladeelektronik oder sonstigen Komponenten haftet der Anbieter ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB. Eine Haftung für vom Anbieter nicht zu vertretende Schäden, insbesondere aufgrund fahrzeugseitiger Defekte, ungeeigneter Verbindungsmittel oder Bedienungsfehler, ist ausgeschlossen.

(7) Bei unberechtigt, behindernd oder sicherheitsgefährdend abgestellten Fahrzeugen ist der Anbieter berechtigt, erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung der Behinderung oder Gefährdung zu veranlassen. Soweit der Fahrzeughalter bzw. Kunde die Ursache zu vertreten hat, können ihm die erforderlichen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auferlegt werden.

§ 14 Internetzugang und WLAN-Nutzung

(1) Der Anbieter kann Hotel-, Restaurant- und Veranstaltungsgästen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten einen Zugang zum Internet über WLAN oder andere vorhandene Netzwerke zur Verfügung stellen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich hierbei um eine unentgeltliche Zusatzleistung. Ein Anspruch auf Bereitstellung oder jederzeitige Verfügbarkeit besteht nicht.

(2) Der Anbieter übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit, Bandbreite, Netzabdeckung, Verfügbarkeit, Verbindungsqualität oder unterbrechungsfreie Nutzung. Vorübergehende Einschränkungen oder Ausfälle des als unentgeltliche Zusatzleistung bereitgestellten Zugangs begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Minderung des vereinbarten Zimmer-, Restaurant-, Veranstaltungs- oder sonstigen Leistungspreises.

(3) Der Kunde ist für die Nutzung selbst verantwortlich. Eine Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken ist untersagt. Insbesondere dürfen keine strafbaren Inhalte verbreitet, Rechte Dritter verletzt, urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig verbreitet oder heruntergeladen, Schadsoftware eingesetzt oder Angriffe auf IT-Systeme durchgeführt werden.

(4) Zur Verfügung gestellte Zugangsdaten sind sorgfältig zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Eine Weitergabe an nicht berechtigte Personen ist nicht gestattet.

(5) Der Kunde haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für Schäden und erforderliche Aufwendungen, die dem Anbieter aufgrund einer vom Kunden schuldhaft verursachten rechtswidrigen oder vertragswidrigen Nutzung entstehen. Der Anbieter ist berechtigt, den Internetzugang einzelner Nutzer bei konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige, missbräuchliche oder den technischen Betrieb erheblich beeinträchtigende Nutzung vorübergehend oder dauerhaft zu sperren oder einzuschränken.

(6) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die Sicherheit der über den bereitgestellten Internetzugang übertragenen Daten oder der vom Kunden verwendeten Endgeräte. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, Geräte und Daten durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu schützen. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Fundsachen und zurückgelassene Gegenstände

(1) Der Kunde ist für seine persönlichen Gegenstände während seines Aufenthalts und bei Verlassen des Betriebs selbst verantwortlich. Der Anbieter übernimmt keine besondere Verwahrung oder Überwachung von Gegenständen, die in Hotelzimmern, Restaurant-, Veranstaltungs- oder sonstigen Betriebsräumen oder auf dem Betriebsgelände zurückgelassen werden, sofern diese nicht ausdrücklich zur Verwahrung übernommen wurden. Die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen bleiben unberührt.

(2) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, nach verlorenen, vermissten oder lediglich vermuteten zurückgelassenen Gegenständen aufwendig zu suchen. Auf konkrete Anfrage kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten geprüft werden, ob ein näher bezeichneter Gegenstand aufgefunden wurde. Ein bestimmter Sucherfolg wird nicht geschuldet.

(3) Aufgefundene Gegenstände werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften behandelt. Die Entgegennahme und vorübergehende Aufbewahrung begründet keine über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende besondere Verwahrungs-, Überwachungs- oder Obhutspflicht. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Anbieter für Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung eines aufgefundenen oder zurückgelassenen Gegenstandes nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Herausgabe erfolgt grundsätzlich durch persönliche Abholung. Der Kunde hat seine Berechtigung zur Entgegennahme auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, aufgefundene Gegenstände zu versenden.

(5) Eine Versendung kann auf ausdrücklichen Wunsch als freiwillige Serviceleistung erfolgen. Sämtliche Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs- und sonstigen hiermit verbundenen Kosten trägt der Kunde. Der Anbieter kann die Versendung von der vollständigen Vorauszahlung dieser Kosten abhängig machen. Soweit gesetzlich zulässig, erfolgt die Versendung auf Gefahr des Kunden. Für Verlust, Beschädigung, Verzögerung oder Fehlleitung während des Transports durch ein Versand- oder Transportunternehmen haftet der Anbieter nur, soweit er den Schaden selbst zu vertreten hat.

(6) Entsteht durch Suche, Identifikation, Zuordnung, Verpackung, Organisation der Rückgabe oder Versendung ein über den üblichen Aufwand hinausgehender zusätzlicher Bearbeitungsaufwand, ist der Anbieter berechtigt, hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig und mit dem Kunden vereinbart ist.

(7) Gegenstände, die aus hygienischen, gesundheitlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht zur Aufbewahrung geeignet sind, insbesondere verdorbene Lebensmittel, Abfälle, stark verschmutzte oder kontaminierte Gegenstände, können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne weitere Aufbewahrung entsorgt werden. Erforderliche besondere Reinigungs-, Desinfektions- oder Entsorgungskosten können dem hierfür verantwortlichen Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.

(8) Für Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, elektronische Geräte, Dokumente oder sonstige Gegenstände von besonderem Wert übernimmt der Anbieter durch das bloße Zurücklassen oder Auffinden keine besondere Verwahrung. Eine besondere Verwahrung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere §§ 701 ff. BGB, bleiben unberührt.

§ 16 Gutscheine, Guthaben und Aktionsgutscheine

(1) Vom Anbieter gegen Bezahlung ausgegebene Wertgutscheine können, soweit auf dem Gutschein oder bei dessen Erwerb nichts Abweichendes vereinbart wurde, für die vom Anbieter angebotenen Leistungen eingelöst werden. Maßgeblich ist der ausgewiesene bzw. beim Anbieter hinterlegte Gutscheinwert. Ein Gutschein begründet keinen Anspruch auf Verfügbarkeit einer bestimmten Leistung, eines bestimmten Zimmers, Termins, Tisches oder einer Veranstaltung.

(2) Wertgutscheine werden nicht in Bargeld ausgezahlt, soweit kein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung besteht. Wird der Gutscheinwert nicht vollständig verbraucht, verbleibt das Restguthaben im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf dem Gutschein bzw. wird entsprechend dokumentiert. Übersteigt der Preis der in Anspruch genommenen Leistung den Gutscheinwert, ist der Differenzbetrag zu bezahlen.

(3) Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für entgeltlich erworbene Wertgutscheine bleiben unberührt, soweit nicht wirksam etwas Abweichendes vereinbart wurde.

(4) Kostenlose Gutscheine, Kulanzgutscheine, Aktionsgutscheine, Rabattgutscheine und sonstige ohne unmittelbare Gegenleistung gewährte Vergünstigungen können mit einer zeitlichen Befristung und weiteren Einlösebedingungen versehen werden. Maßgeblich sind die bei Ausgabe mitgeteilten Bedingungen. Nach Ablauf einer wirksam bestimmten Gültigkeitsdauer besteht kein Anspruch auf Einlösung, Verlängerung, Ersatz oder Auszahlung.

(5) Gutscheine und Gutschein-Codes sind sorgfältig aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Der Anbieter ist grundsätzlich berechtigt, an denjenigen zu leisten, der einen übertragbaren Gutschein oder erforderlichen Gutschein-Code vorlegt, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Berechtigung bestehen. Bei Verlust, Diebstahl, unbefugter Weitergabe oder Verwendung besteht ein Anspruch auf Sperrung, Ersatz oder Neuerteilung nur, soweit der Gutschein eindeutig identifiziert, das Restguthaben zuverlässig festgestellt und eine weitere Verwendung technisch verhindert werden kann. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Eine Kombination mehrerer Aktions-, Rabatt- oder Kulanzgutscheine sowie die Kombination mit anderen Preisnachlässen oder Sonderaktionen ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich gestattet wurde. Entgeltlich erworbene Wertgutscheine bleiben hiervon unberührt, soweit ihre Verwendung als Zahlungsmittel nicht wirksam anderweitig vereinbart wurde.

(7) Gutscheine dürfen nicht vervielfältigt, manipuliert oder missbräuchlich verwendet werden. Bei konkretem Verdacht auf Fälschung, Manipulation, bereits erfolgte Einlösung oder sonstigen Missbrauch kann der Anbieter die Einlösung bis zur Klärung ablehnen.

(8) Für Leistungen, die mittels Gutschein gebucht oder reserviert werden, gelten dieselben Buchungs-, Stornierungs-, No-Show- und sonstigen Vertragsbedingungen wie bei einer anderweitigen Zahlungsweise. Die Verwendung eines Gutscheins begründet keine abweichenden Stornierungs- oder Rückerstattungsrechte.

§ 17 Minderjährige und Aufsichtspflicht

(1) Minderjährige dürfen sich im Hotel grundsätzlich nur in Begleitung und unter Aufsicht einer volljährigen verantwortlichen Person aufhalten. Eine alleinige Unterbringung Minderjähriger bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters. Bei Belegung von Hotelzimmern mit Minderjährigen muss grundsätzlich mindestens eine volljährige verantwortliche Person je Zimmer untergebracht sein, sofern der Anbieter nicht ausdrücklich einer abweichenden Belegung zugestimmt hat.

(2) Minderjährige dürfen sich ohne Begleitung einer verantwortlichen volljährigen Person nicht unbeaufsichtigt im Hotelgebäude oder auf dem Betriebsgelände bewegen, soweit dies aufgrund ihres Alters oder der konkreten Umstände eine Aufsicht erfordert. Betriebs-, Personal-, Technik-, Lager- und sonstige nicht für Gäste bestimmte Bereiche dürfen nicht betreten werden.

(3) Die Aufsichts- und Betreuungspflicht verbleibt während des gesamten Aufenthalts bei Eltern, Sorgeberechtigten bzw. den verantwortlichen volljährigen Begleitpersonen. Durch Beherbergung, Bewirtung oder sonstige Leistungserbringung übernimmt der Anbieter keine Aufsichts- oder Betreuungspflichten.

(4) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben dafür Sorge zu tragen, dass Minderjährige Hausordnung sowie Sicherheits-, Brandschutz-, Ruhe- und sonstige betriebliche Vorgaben einhalten und andere Gäste, Mitarbeiter oder Dritte nicht gefährden oder unzumutbar beeinträchtigen. Für durch Minderjährige verursachte Schäden haften die Minderjährigen, Eltern, Sorgeberechtigten, Aufsichtspflichtigen oder sonstigen verantwortlichen Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 18 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und Leistungshindernisse

(1) Der Anbieter haftet nicht für die Nichterbringung, verspätete Erbringung oder Einschränkung vereinbarter Leistungen, soweit diese auf Umständen beruht, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Unwetter, Hochwasser, Feuer, behördliche Maßnahmen oder Anordnungen, Streiks, Arbeitskämpfe, Krieg, Terror, Epidemien oder Pandemien, Verkehrs- oder Straßensperrungen sowie vergleichbare außerhalb des Verantwortungsbereichs liegende Ereignisse.

(2) Entsprechendes gilt für Ausfälle oder erhebliche Störungen der Strom-, Gas-, Wärme-, Wasser-, Abwasser-, Telekommunikations- oder Internetversorgung sowie für Störungen von IT-, Buchungs-, Zahlungs-, Schließ-, Heizungs-, Kühl-, Lüftungs- oder sonstigen technischen Systemen, soweit der Anbieter die Ursache nicht zu vertreten hat. Der Anbieter wird im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zur Behebung oder Begrenzung der Auswirkungen ergreifen.

(3) Der Anbieter haftet nicht für Leistungseinschränkungen oder Verzögerungen aufgrund des Ausfalls, der verspäteten Leistung oder sonstiger Störungen von Versorgungsunternehmen, Telekommunikationsanbietern, Zahlungsdienstleistern, Lieferanten, Transportunternehmen oder sonstigen Dritten, soweit der Anbieter deren Auswahl und die jeweilige Störung nicht zu vertreten hat.

(4) Wird die Erbringung einer Leistung aufgrund eines vom Anbieter nicht zu vertretenden Ereignisses vorübergehend unmöglich oder wesentlich erschwert, ist der Anbieter für Dauer und Umfang des Leistungshindernisses von der betroffenen Leistungspflicht befreit, soweit gesetzlich zulässig. Der Anbieter ist berechtigt, die Leistung anzupassen, zu verschieben oder durch eine zumutbare gleichwertige Leistung zu ersetzen, soweit der wesentliche Vertragszweck gewahrt bleibt und dies dem Kunden zumutbar ist.

(5) Wird eine gebuchte Beherbergungsleistung aus einem vom Anbieter nicht zu vertretenden Grund in dem ursprünglich vorgesehenen Zimmer oder Gebäude unmöglich, ist der Anbieter berechtigt, nach Möglichkeit eine zumutbare gleich- oder höherwertige anderweitige Unterbringung anzubieten. Ein Anspruch auf Unterbringung in einem bestimmten Zimmer oder Gebäude besteht nur, wenn dies ausdrücklich als wesentliche Vertragsleistung vereinbart wurde.

(6) Wird die Vertragserfüllung aufgrund eines vom Anbieter nicht zu vertretenden Ereignisses dauerhaft unmöglich, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Zahlungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden sowie die Haftung für vom Anbieter zu vertretende Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

§ 19 Reklamationen, Haftung des Anbieters und eingebrachte Sachen

A. Reklamationen und Mängelanzeige

‍(1)
Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich nach deren Feststellung dem Anbieter anzuzeigen, damit diesem Gelegenheit gegeben wird, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Unterlässt der Kunde schuldhaft eine rechtzeitige Anzeige und konnte der Anbieter deshalb keine oder nur eingeschränkte Abhilfe schaffen, können Ansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entsprechend eingeschränkt sein. Gesetzliche Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Leistungen oder deren Durchführung zu ändern, soweit dies aufgrund von Umständen erforderlich ist, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, und die Änderung für den Kunden unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar ist. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Dekoration, Bepflanzung, Möblierung oder sonstige nicht ausdrücklich vertraglich vereinbarte Ausstattungsmerkmale den bei einer Vorabbesichtigung vorhandenen Gegebenheiten entsprechen. Der Anbieter ist berechtigt, diese zu verändern, soweit hierdurch ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften oder der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

B. Allgemeine Haftung des Anbieters

‍(4)
Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(5) In sonstigen Fällen haftet der Anbieter - soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt - nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen.

(6) Die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

C. Eingebrachte Sachen bei Beherbergung

‍(7)
Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen, die ein Beherbergungsgast in den Betrieb einbringt, gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Gastwirtshaftung, insbesondere §§ 701 ff. BGB. Der Kunde hat einen Verlust, eine Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(8) Eine besondere Verwahrung von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten oder sonstigen Wertsachen erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Fahrzeuge, in Fahrzeugen belassene Sachen und lebende Tiere unterliegen der gesetzlichen Gastwirtshaftung nur in dem gesetzlich bestimmten Umfang.

§ 20 Datenschutz

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Soweit dies für Vertragsdurchführung, Zahlungsabwicklung, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder den Betrieb der hierfür eingesetzten Systeme erforderlich ist, können personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen an entsprechend eingebundene Dienstleister oder sonstige berechtigte Empfänger übermittelt werden.

(3) An Hotelschlüsseln des Anbieters können elektronische Ortungs- oder Auffindungshilfen, insbesondere Apple AirTags oder vergleichbare Bluetooth-Tracker, angebracht sein. Schlüssel und Ortungshilfen stehen im Eigentum des Anbieters. Sie dienen ausschließlich der Sicherung und Wiederauffindung der im Eigentum des Anbieters stehenden Schlüssel. Eine laufende Überwachung oder Ortung von Gästen findet nicht statt.

(4) Standortinformationen werden grundsätzlich nur anlassbezogen abgerufen bzw. verarbeitet, wenn ein Schlüssel nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wurde, verloren gegangen ist, gestohlen wurde, sein Verbleib ungeklärt ist oder ein vergleichbarer konkreter Anlass zur Wiederauffindung des Schlüssels besteht. Soweit sich aus dem Standort des Schlüssels mittelbar Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort einer Person ergeben können, können hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(5) Eine solche Verarbeitung erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang zur Wiederauffindung, Sicherung und Rückführung des Schlüssels sowie gegebenenfalls zur Wahrung oder Durchsetzung damit zusammenhängender berechtigter Ansprüche des Anbieters. Soweit hierfür eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, erfolgt sie insbesondere auf Grundlage berechtigter Interessen des Anbieters gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, soweit keine vorrangige oder speziellere Rechtsgrundlage einschlägig ist. Die Standortinformationen werden nicht zur Erstellung dauerhafter Bewegungs- oder Personenprofile verwendet.

(6) Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen des Anbieters, die auf der Internetseite des Anbieters abrufbar sind.

§ 21 Widerrufsrecht

(1) Soweit dem Kunden bei dem jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die hierfür gesondert bereitgestellte Widerrufsbelehrung des Anbieters.

(2) Die derzeitige gesonderte Widerrufsbelehrung ist unter folgendem Link abrufbar: https://1drv.ms/b/s!ArIY9omBYYSMjkpK3lGkDsTixT1A?e=cXdSoL

§ 22 Verbraucherstreitbeilegung

(1) Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zwischen Anbieter und Kunden geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch individuelle Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Form zugelassen ist. Zwingende gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Abreden bleiben unberührt.

(4) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters. Treffer OHG · Marktplatz 1 · 85110 Kipfenberg

Fassung 7.0 · Stand 09.09.2026

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